OLG Koblenz - Beschluß vom 05.10.1995 (15 WF 968/95) - DRsp Nr. 1996/23048
OLG Koblenz, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 15 WF 968/95
DRsp Nr. 1996/23048
Die von den Parteien auf Vorschlag des Gerichts getroffene Besuchsregelung stellt eine geeignete Vollstreckungsgrundlage i.S.d. § 33FGG dar. Der Vollstreckbarkeit steht nicht entgegen, daß die Vereinbarung keine Regelung enthält, wer das Kind abholen und wer es zurückbringen soll. Fehlt eine Einigung über das Abholen oder das Zurückbringen des Kindes, ist es allein Aufgabe des Umgangsberechtigten hierfür Sorge zu tragen. Eine gerichtliche Vereinbarung, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im familiengerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden ist, kann zur Vollstreckung nach § 33FGG durch ein Zwangsgeld oder unmittelbaren Zwang geeignet sein, z.B. die Vereinbarung über eine Umgangsregelung im Scheidungsverfahren. Die für die Vollstreckung notwendige Mitwirkung des Familiengerichts kann darauf beschränkt werden, daß sich der Richter den Elternvorschlag, sofern dieser bestimmt genug und von seinem Inhalt her zur Vollstreckung geeignet ist, zu eigen macht, also bestätigt und die Übernahme des Vorschlags als gerichtliche Entscheidung den Eltern unmißverständlich zu erkennen gibt. Eine ausdrückliche Billigung des Gerichts ist entbehrlich, wenn die Einigung auf dem Vorschlag des Gerichts beruht.