OLG Köln - Beschluß vom 04.03.1997
10 UF 56/96
Normen:
FGG § 20 ; VAHRG § 10a; ZPO § 621e, § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 169
OLGReport-Köln 1997, 287

OLG Köln - Beschluß vom 04.03.1997 (10 UF 56/96) - DRsp Nr. 1998/16739

OLG Köln, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 10 UF 56/96

DRsp Nr. 1998/16739

Wird eine frühere Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10a VAHRG abgeändert, so ist die Witwe des ausgleichspflichtigen Ehegatten an dem Abänderungsverfahren zu beteiligen. Sie ist gemäß § 20 FGG berechtigt, gegen die getroffene Abänderungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Ebenso wie der ausgleichspflichtige Ehegatte zu seinen Lebzeiten die Möglichkeit gehabt hätte, eine abändernde Entscheidung überprüfen zu lassen, muß diese Möglichkeit dem überlebenden Ehegatten zur Verfügung stehen.