OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1979 (16 Wx 104/75) - DRsp Nr. 1996/17550
OLG Köln, Beschluß vom 17.09.1979 - Aktenzeichen 16 Wx 104/75
DRsp Nr. 1996/17550
Im Verfahren über den Zugewinnausgleich nach § 53 aFGG kommt dem Gericht die Aufgabe zu, zwischen den Parteien vermittelnd einzugreifen.Mit Hilfe des Gerichtes soll die Vermögensauseinandersetzung rasch und abschließend geregelt werden.Eine Anordnung des Gerichtes gem. § 1383BGB ist deshalb auch dann zulässig, wenn eine Ausgleichsforderung durch eine der Beteiligten nicht näher substantiiert und das Bestehen einer solchen Forderung von dem anderen Beteiligten bestritten wurde.