Das gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers (§§ 6 FGG,
Der Beschwerdeführer H. B. ist - wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt hat - nicht Beteiligter des Vormundschaftsverfahrens. Er kann daher weder im eigenen Namen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen noch gegen eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Beschwerde einlegen, § 20 FGG.
|
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|