1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin(§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist für den Trennungsunterhalt nur für einen Rückstand von 2.990,-- DM bis 30.09.1995 begründet, für einen darüber hinausgehenden Rückstand, den ab 01.10.1995 fälligen Trennungsunterhalt und für den Kindesunterhalt dagegen unbegründet.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|