OLG München - Beschluss vom 08.12.2022
4 UF 1228/22
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2758/22
AG Augsburg, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2758/22

OLG München - Beschluss vom 08.12.2022 (4 UF 1228/22) - DRsp Nr. 2023/16461

OLG München, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 4 UF 1228/22

DRsp Nr. 2023/16461

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.11.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Herausgabe des gemeinsamen minderjährigen Kindes ... geboren am ....

Der Antragsteller der Antragsgegnerin sind die getrennt lebenden Eltern des oben genannten Kindes.

Mit Beschluss vom 13.10.2022 ordnete das Amtsgericht Augsburg die unverzügliche Herausgabe des Kindes ... geboren am ... nebst den zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen an den Antragsteller an, verbunden mit dem Hinweis auf die Verhängung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung und unter Ermächtigung zur Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers und Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Das Kind wurde vom Jugendamt ... am 27.10.2022 in Obhut genommen, als dessen und der Aufenthalt der Antragsgegnerin bekannt geworden war.