Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs.1 und 3, 516, 519, 621 a Abs.
1. Die verheirateten Parteien haben am 21. März 1988 gemeinsam von dem Verfahrensbeteiligten ihre eheliche Wohnung ... Am 23. Mai 1994 ist der Antragsteller aus der von der Antragsgegnerin weiter genutzten Wohnung in Trennungsabsicht ausgezogen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die Ehewohnung allein von der Antragsgegnerin übernommen wird.
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