OLG Stuttgart - 03.12.1981 (8 W 284/81) - DRsp Nr. 1994/13526
OLG Stuttgart, vom 03.12.1981 - Aktenzeichen 8 W 284/81
DRsp Nr. 1994/13526
Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände der beiderseitigen Interessen nötig. Das Interesse am Besitz der Ehewohnung allein gibt einem Ehegatten noch keinen ausreichenden Grund im Sinne von § 1365 Abs. 2BGB zur Verweigerung der Zustimmung zu der Veräußerung dieser Wohnung durch den anderen Ehegatten.