Nach Ansicht des Senats kann ein Elternteil die mit Einverständnis des anderen Elternteils in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (hier: die AntrSt.) bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil auch dann allein vertreten, wenn beiden Eltern nach rechtskräftiger Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht belassen wurde. Zur Begründung führt der Senat aus:
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