OLG Stuttgart - Urteil vom 27.02.1981 (1 Ss 968/80) - DRsp Nr. 1996/22612
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 968/80
DRsp Nr. 1996/22612
»1. Wird bei der Vorführung pornographischer Filme eine Nebenleistung angeboten, so wird das Entgelt überwiegend für die Vorführung verlangt, wenn der verlangte Gesamtpreis hinter dem Doppelten des angemessenen Entgeltes für die Filmvorführung zurückbleibt oder - wenn dies nicht der Fall ist - der angemessene Wert der angebotenen Nebenleistung die Hälfte des verlangten Gesamtpreises nicht erreicht.2. Wer die Vorführung pornographischer Filme rechtswidrig in Zeitungsinseraten ankündigt, kann sich in aller Regel nicht damit entschuldigen, das andere das gleiche tun; er muß notfalls den Rat eines Rechtskundigen einholen.«