OLG Zweibrücken vom 09.06.1986
2 WF 101/86
Normen:
ZPO § 628 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)235d
FamRZ 1986, 823

OLG Zweibrücken - 09.06.1986 (2 WF 101/86) - DRsp Nr. 1992/10343

OLG Zweibrücken, vom 09.06.1986 - Aktenzeichen 2 WF 101/86

DRsp Nr. 1992/10343

d. Beschwerde gegen einen die Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag bzw. die Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) ablehnenden Beschluß (d) ist nicht statthaft;

Normenkette:

ZPO § 628 ;

Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der h. M. die Auffassung, daß ein Beschluß des Fam-Ger., mit dem die Ä unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO mögliche Ä Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag unter Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) abgelehnt wird, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sei. Das Gesetz sehe weder ein Rechtsmittel vor, mit dem die Auflösung des Verbundes von Scheidungs- und Folgesachen durchgesetzt werden könne, noch ein entsprechendes prozessuales Antragsrecht einer Partei, wie dies in § 567 ZPO allgemein für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzt sei. Daß das Gesetz insoweit einen Eingriff des Beschwerdegerichts in das erstinstanzliche (Verbund-)Verfahren nicht zulasse, sei auch sachgerecht. Die gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (FamRZ 1979, 62) und des 1. Senats des OLG Hamm (FamRZ 1978, 811 [hier: IV (418) 161 f), wonach die Ablehnung der Abtrennung von Folgesachen mit der Beschwerde anfechtbar sei, beruhe auf nicht stichhaltigen Billigkeitserwägungen.

Fundstellen
DRsp IV(418)235d
FamRZ 1986, 823