OLG Zweibrücken - Beschluß vom 27.09.1973 (3 W 88/73) - DRsp Nr. 1996/17860
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 27.09.1973 - Aktenzeichen 3 W 88/73
DRsp Nr. 1996/17860
Hat ein deutscher Minderjähriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist das deutsche Recht das im Rahmen des Minderjährigenschutzabkommens maßgebende Heimatrecht des Minderjährigen (mit der Folge, daß das ausländische Recht über elterliche Gewaltverhältnisse keine Anwendung findet). In diesem Fall sind deutsche Behörden unbeschränkt zuständig, Schutzmaßnahmen i.S. dieses Abkommens zu treffen.