AG Neumünster, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 244/05
Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren - mutwillige Rechtswahrnehmung bei Nichtexistenz eines Kindes?
SchlHOLG, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 15 WF 343/05
DRsp Nr. 2006/974
Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren - mutwillige Rechtswahrnehmung bei Nichtexistenz eines Kindes?
»Die Verteidigung in einem Sorgerechtstreit, dass das Sorgerechtsverfahren ins Leere laufe, weil gerade kein Kind, um dessen Sorge gestritten werden könne, geboren worden sei, und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu einem vom Familiengericht anberaumten Anhörungstermin ist nicht mutwillig.«
Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO sind auf Seiten der Antragsgegnerin gegeben. Die Rechtswahrnehmung ist nicht mutwillig.
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