BGH, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 36/91
DRsp Nr. 1993/475
Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte
»Führt ein privater Arbeitgeber die Realteilung bei ihm bestehender betrieblicher Versorgungsanrechte ein, so kann die Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen, dessen frühere Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden war, mangels entgegenstehender Bestimmungen der über die Realteilung getroffenen Regelung unter den Voraussetzungen des § 10 aVAHRG die nachträgliche Realteilung der während der früheren Ehe erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte auch dann verlangen, wenn die geschiedene Ehefrau aufgrund einer dem Betriebsangehörigen erteilten Versorgungszusage von dem Arbeitgeber bereits Geschiedenenwitwenrente bezieht, die höher ist als die Versorgung aus dem Anrecht, das ihr nach der Realteilung aus dem Versorgungsausgleich zusteht.«