BGH - Beschluß vom 12.05.1989
IVb ZB 88/85
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 2
MDR 1989, 979
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Langen,

Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

BGH, Beschluß vom 12.05.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 88/85

DRsp Nr. 1994/4136

Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

»Zur Realteilung von Anrechten in der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Parteien haben am 19. März 1960 geheiratet. Am 22. Dezember 1977 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. März 1960 bis 30. November 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, außerdem der Ehemann, von Beruf Arzt für Allgemeinmedizin, Anrechte beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) sowie aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (weitere Beteiligte zu 3.).

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1. - BfA) in Höhe von monatlich 41,30 DM, bezogen auf den 30. November 1977, auf die Ehefrau übertragen sowie den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 77,30 DM, ebenfalls bezogen auf den 30. November 1977, bei der BfA den Betrag von 13.773,12 DM einzuzahlen.