OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2024
13 UF 145/23
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 680/98

Recht auf Wertausgleich der an der Durchführung des Versorgungsausgleichs eines nach Rechtskraft der Scheidung verstorbenen Ehegatten zu beteiligenden Erben

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 13 UF 145/23

DRsp Nr. 2024/4326

Recht auf Wertausgleich der an der Durchführung des Versorgungsausgleichs eines nach Rechtskraft der Scheidung verstorbenen Ehegatten zu beteiligenden Erben

Die nach § 219 Nr. 4 FamFG an der Durchführung des Versorgungsausgleichs eines nach Rechtskraft der Scheidung verstorbenen Ehegatten zu beteiligenden Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.01.2023 - 2 F 680/98 VA - in Ziffer 1. seines Ausspruchs abgeändert.

Der zweite Absatz von Ziffer 1. erhält folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,5692 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto (Vers.-Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.1999, übertragen.

Der dritte Absatz von Ziffer 1. entfällt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe