OLG München - Beschluss vom 03.08.2023
16 WF 193/23 e
Normen:
BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1824 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 054 F 884/22

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Annahme der Schenkung eines Kommanditanteils an ein minderjähriges Kind durch seinen Onkel

OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 16 WF 193/23 e

DRsp Nr. 2023/16318

Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Annahme der Schenkung eines Kommanditanteils an ein minderjähriges Kind durch seinen Onkel

Die alleinsorgeberechtigte Mutter eines Kindes ist nicht davon ausgeschlossen, das Kind bei der Annahme der Schenkung eines Kommanditanteils durch den Onkel des Kindes, ihren Bruder, zu vertreten. Die erfolgte Bestellung eines Ergänzungspflegers ist daher aufzuheben.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ebersberg vom 09.02.2023 wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass es für die Übertragung eines Kommanditanteils von 194,00 € an der L. & F. Objekt: K. 7 + 13 GmbH & Co. KG durch Herrn L. L., geboren am ...1961, an Herrn T. L., geboren am ...2005, nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf.

3.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird für beide Instanzen abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1824 Abs. 2;

Gründe

I.