OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2023
5 UF 208/22
Normen:
FamFG § 61;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 155/22

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 5 UF 208/22

DRsp Nr. 2023/10878

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die ein Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde. 2. Dass zur Erteilung einer Auskunft zum Zwecke der Berechnung des nachehelichen Unterhalts eine sachkundige Hilfsperson hinzuzuziehen wäre, ist nicht ersichtlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn lediglich noch die Vorlage von Steuererklärungen und -bescheiden sowie betriebswirtschaftlichen Auswertungen/Gewinn- und Verlustrechnungen geschuldet wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels binnen zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 61;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und begehren vorliegend wechselseitig Auskunft im Wege des Stufenantrages zwecks Berechnung nachehelichen Unterhaltes.