BayObLG - Beschluss vom 12.07.2001
3Z BR 202/01
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b, § 70 m, § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7615/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 07439/00

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 202/01

DRsp Nr. 2001/12529

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme

»Hat das Vormundschaftsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen durch seinen Betreuer für längstens ein Jahr genehmigt, besteht bei vorzeitiger Beendigung der Unterbringung nach 9 Wochen und dadurch eingetretener Hauptsacheerledigung grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b, § 70 m, § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 6.12.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit einstweilen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 17.1.2001 an. Durch die weitere für sofort wirksam erklärte einstweilige Anordnung vom 18.1.2001 verlängerte es diese Maßnahme bis längstens 27.2.2001.

Dem für den Betroffenen inzwischen bestellten Betreuer genehmigte das Amtsgericht sodann mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 6.3.2001 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheims oder in einer sonstigen geeigneten Einrichtung bis längstens 5.3.2002.