Regelung des Versorgungsausgleichs bei Unwirtschaftlichkeit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
BGH, Beschluß vom 22.12.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 649/80
DRsp Nr. 1994/4779
Regelung des Versorgungsausgleichs bei Unwirtschaftlichkeit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
A. § 1587b Abs. 4BGB überläßt es der Disposition der Ehegatten, ob im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Ausgleich in anderer Weise zu regeln ist. Der Antrag kann jedoch noch im zweiten Rechtszug nachgeholt werden. Wird der Antrag nicht gestellt, ist der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1-3 BGB (jetzt: i.V.m. §§ 1, 3 bVAHRG) durchzuführen. Wird der Antrag gestellt, muß das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, auf welche andere Weise der Ausgleich stattfindet. B. Ist ein Ausgleich unwirtschaftlich i.S. von § 1587b Abs. 4BGB (der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat seinen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland), ist es nicht zulässig, von dem Ausgleich des Anrechts völlig abzusehen, sondern er ist in anderer Weise durchzuführen.
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