OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.01.2024
9 UF 744/23
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1697 a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 346
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 803/23

Regelungen zum Umgang der Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen; Zumutbarkeit einer punktuellen Fremdbetreuung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 9 UF 744/23

DRsp Nr. 2024/1563

Regelungen zum Umgang der Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen; Zumutbarkeit einer punktuellen Fremdbetreuung

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. 2. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann. 3. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 27.07.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1697 a Abs. 1;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Umgangsregelung.

I.