OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2003
20 W 105/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836e ; BGB § 1942 ; BGB § 330 ; FGG § 69e Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1586
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 731/02
AG Rothenburg a. d. Fulda - XVII 40/02,

Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 105/03

DRsp Nr. 2003/17112

Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten

»Ein Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung kann nur gegen den Erben des verstorbenen Betreuten festgesetzt werden, nicht aber gegen einen Dritten, dem auf Grund einer Bezugsberechtigung eine Versicherungssumme aus einer von dem Betreuten abgeschlossenen Lebensversicherung ausgezahlt wurde.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1836e ; BGB § 1942 ; BGB § 330 ; FGG § 69e Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für den Betroffenen war seit Januar 2002 bis zu dessen Tod eine Betreuung eingerichtet, die nach einander von zwei Berufsbetreuern geführt wurde. Die Beteiligte zu 1) hat als Witwe des Betroffenen die Erbschaft ausgeschlagen. Ihr wurde nach dem Tod des Betroffenen aufgrund einer 1992 unwiderruflich getroffenen Bezugsberechtigung aus einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung eine Versicherungssumme in Höhe von 22.123,71 EUR ausgezahlt.