OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2023
4 WF 3/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 610
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 956/20

Richtiger Zustellungsadressat im Überprüfungsverfahren gem. §§ 124 ff ZPOWirksamkeit der Zustellung an den nicht mehr mandatierten beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 4 WF 3/23

DRsp Nr. 2023/10555

Richtiger Zustellungsadressat im Überprüfungsverfahren gem. §§ 124 ff ZPO Wirksamkeit der Zustellung an den nicht mehr mandatierten beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten

1. Zustellungen sind an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen.2. Hat dieser den Beteiligten bereits im Verfahenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren.3. Bei einem erfolgten Wechsel der Person des Bevollmächtigten ist im Überprüfungsverfahren nicht mehr an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist. Hat der neue Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung angezeigt, ist nunmehr an diesen zuzustellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 09.11.2022 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

I.