Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 12.11.2019, Az.
I.
Aus der Ehe der Beteiligten ist die Tochter J., geboren am ..., hervorgegangen. Seit Mai 2017 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt. In der Folgezeit war der gewöhnliche Aufenthalt von J. zwischen den Beteiligten streitig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 28.02.2019 hat das Amtsgericht Albstadt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragsgegnerin übertragen (
Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 hat der Antragsteller - abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Rückführung von J. nach Albstadt beantragt. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe J. nach Marokko entführt. J. sei daher nach Albstadt zurückzuführen und in einer Pflegefamilie unterzubringen.
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