I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Das Kind
A,
geb. am ...2009
ist in die U.S.A. (Stadt1) zurückzuführen.
2.Die Rückführung hat durch die Antragsgegnerin oder eine von dieser bestimmten Person binnen drei Wochen zu erfolgen. Sollte die Rückführung nicht binnen drei Wochen seit Erlass dieser Entscheidung erfolgen, ist das Kind von der Antragsgegnerin und jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung in die U.S.A.(Stadt1) herauszugeben.
3. 4. II. III.
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