OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.04.2007
3 W 233/06
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 § 1836e Abs. 1 Satz 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 232
OLGReport-Zweibrücken 2007, 665
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 804/06
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen XVII B 603

Rückgriffsanspruch der Staatskasse wegen Betreuervergütung, Maßgeblichkeit des Rückgriffzeitpunktes für Zahlungsfähigkeit des Mündels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 3 W 233/06

DRsp Nr. 2007/12123

Rückgriffsanspruch der Staatskasse wegen Betreuervergütung, Maßgeblichkeit des Rückgriffzeitpunktes für Zahlungsfähigkeit des Mündels

»Zahlt eine Rentenversicherung trotz rechtzeitiger Antragstellung die rückständige Rente unberechtigterweise erst nach drei Jahren in einem Betrag aus, so kann es die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII gebieten, den Rückforderungsbetrag auf die Summe derjenigen Teilbeträge zu reduzieren, auf die die Staatskasse bei rechtzeitiger Auszahlung der Rente hätte zurückgreifen können.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 § 1836e Abs. 1 Satz 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 29 Abs. 2 FGG i.V.m. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG zulässig. Die Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt, § 20 Abs. 1 FGG.