I.
Bei Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes im Jahre 1983 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Pflegschaft für das Kind an. Zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personen- und Vermögenspflege wurde das Jugendamt Frankfurt bestellt.
Im Jahre 1987 zog die Mutter mit dem Kind nach F i.Br.. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Freiburg übernahm das Pflegschaftsverfahren und bestellte das Jugendamt der Stadt Freiburg zum Pfleger.
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