I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Die Klägerin war seit dem 06. September 1991 mit G. (im folgenden: Ehemann) im gesetzlichen Güterstand verheiratet, von dem sie sich im Jahr 2000 trennte. Im Dezember 2000 suchte sie die Beklagte auf, wobei streitig ist, wie viele Beratungsgespräche erfolgten. Die Klägerin wünschte eine Beratung über Unterhalt sowie Zugewinn; weiterhin sollte die Beklagte einen Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig machen. Der Umfang der von der Beklagten geleisteten Beratung ist streitig.
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