SchlHOLG - Beschluß vom 27.05.1992 (2 W 41/92) - DRsp Nr. 1995/6755
SchlHOLG, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 2 W 41/92
DRsp Nr. 1995/6755
Fälle übergeleiteter Vormundschaften und Pflegschaften nach Art. 9 § 1BtG unterfallen nicht der zwingenden Abgaberegelung nach Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG. Diese Regelung gilt nur für die in Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2BtG genannten Verfahren oder wenn noch kein Betreuer bestellt worden ist.