I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Essen vom 11.10.2002, mit der er sich zur Zahlung von 231 EUR Kindesunterhalt an die minderjährige Klägerin (seine leibliche Tochter) verpflichtet hat, auf einen Betrag von 154,63 EUR. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert und seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet - nicht statthaft (§ 707 II 2 ZPO analog; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. A. § 769, Rz. 13), mit der Folge, dass sie insoweit als unzulässig zu verwerfen war. Insoweit beruhen die Nebenentscheidungen auf den §§ 97, 3 ZPO.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|