Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geldern vom 25.06.2019 (
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 -4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, so dass sie - wie geschehen - zurückzuweisen war.
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