OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2022
13 WF 184/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; FamFG § 30; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 163;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 462
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 123/22

Sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einem UmgangsverfahrenNichtanhörung von Beteiligten zur Person eines SachverständigenKeine Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 13 WF 184/22

DRsp Nr. 2022/17451

Sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einem Umgangsverfahren Nichtanhörung von Beteiligten zur Person eines Sachverständigen Keine Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses

Die Nichtanhörung von Beteiligten zur Person eines Sachverständigen führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 18.10.2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; FamFG § 30; FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 163;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen einen Beweisbeschluss im Verfahren über ihren Umgang mit ihrer 5-jährigen Tochter T..., die bei den Großeltern aufwächst.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, zur Frage, ob die vom Senat mit Beschluss vom 21.07.2021 festgelegte Umgangsregelung, insbesondere die Durchführung des unbegleiteten Umgangs der Mutter mit ihrer Tochter dem Kindeswohl entspricht.