1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Betreuungsgeld zu gewähren.
2. Der am 18. Dezember 1977 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale G, B und H auf. Er leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist deutlich minderbegabt.
Bereits im Alter von 3 Jahren kam er in eine Pflegefamilie. Seine Pflegemutter, Frau E.L., wurde am 5. Februar 1996 zu seiner Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für seine Gesundheit, die Bestimmung seines Aufenthalts und die Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie die Vermögenssorge.
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