Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Das Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Streitwertbeschwerde mit dem am 15. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag zurückgenommen hat.
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