OLG München - Beschluss vom 21.02.2023
16 UF 963/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 476/21

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen erheblicher Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls des betroffenen Kindes

OLG München, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 16 UF 963/22

DRsp Nr. 2023/15899

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen erheblicher Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls des betroffenen Kindes

Hat der Vater ein Kind wiederholt massiv geschlagen, so ist den Eltern wegen erheblicher Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls des betroffenen Kindes die elterliche Sorge hinsichtlich der Teilbereiche des Rechts der Aufenthaltsbestimmung, des Rechts zur Regelung der ärztlichen Versorgung, des Rechts zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen sowie das Recht zur Regelung des Umgangs zu entziehen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 04.08.2022, Az.: 2 F 476/21 wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Betroffenen zu 5), F. S., geboren am ... 2008, zusätzlich folgende Rechte entzogen werden:

-

Regelung schulischer Angelegenheiten

-

Behördenangelegenheiten

-

Vermögenssorge

Auch soweit den Beschwerdeführern diese Rechte entzogen werden, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Ergänzungspfleger wird das Stadtjugendamt der Stadt L. bestellt.

2.

Dem Beschwerdeführer S. A. wird untersagt, bis 19.12.2024 Kontakte zu der Betroffenen zu 5), F. S., geboren ...2008, ohne vorherige Zustimmung des Ergänzungspflegers aufzunehmen.

3. 4. 5. 6. 7.