OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2005 9 WF 98/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 213
OLGReport-Brandenburg 2005, 930
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 137/04
Teilweiser Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen grob fahrlässiger Falschangaben im Bewilligungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 9 WF 98/05
DRsp Nr. 2008/12907
Teilweiser Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen grob fahrlässiger Falschangaben im Bewilligungsverfahren
»1. Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 124 Nr. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die Partei Einkünfte (hier: Unfallrente) nicht angibt, weil sie glaubt, dass die Einkünfte durch entsprechende Belastungen aufgezehrt werden.2. Führen die wahren Verhältnisse nur zu einer teilweisen Abweichung von der auf den unrichtigen Grundlagen getroffenen Entscheidung, ist die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO so zu ändern, dass dem Hilfsbedürftigen diejenige Prozesskostenhilfe erhalten bleibt, auf die er ungeachtet der Unrichtigkeit seiner Angaben einen Anspruch hat.«
Normenkette:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Gründe:
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