OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2024
18 WF 155/23
Normen:
FamFG § 51 Abs. 2 S. 2; RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV; RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV;
Fundstellen:
MDR 2024, 530
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 2677/22

Festsetzung einer Terminsgebühr zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 18 WF 155/23

DRsp Nr. 2024/3791

Festsetzung einer Terminsgebühr zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe

In einem einstweiligen sorgerechtlichen Anordnungsverfahren entsteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten keine Terminsgebühr, wenn das Gericht gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.10.2023 (45 F 2677/22) aufgehoben und die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 51 Abs. 2 S. 2; RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV; RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung einer Terminsgebühr zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe.

Die Antragstellerin beantragte durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr die Entscheidung über die Zustimmung zur Anmeldung zur Erstkommunionsvorbereitung für das gemeinsame Kind K, geb. am ..., zu übertragen.