BVerfG - Beschluss vom 29.12.2005
1 BvR 2076/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 10 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 469
FuR 2006, 456
NJW 2006, 2317
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 20/03

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Aufnahme einer auswärtigen Arbeit

BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2076/03

DRsp Nr. 2007/10846

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Aufnahme einer auswärtigen Arbeit

Auch wenn nach § 10 SGB II von einem Erwerbslosen grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet verlangt wird, entbindet dies die Familiengerichte nicht von der Pflicht, jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten, zumutbar ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 10 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Erwerbseinkommen im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens.

Der Beschwerdeführer ist der Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei der Kindesmutter leben und von dieser betreut werden. Im Ausgangsverfahren begehrten die Kinder die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge. Seit Ende 2000 war der Beschwerdeführer überwiegend arbeitslos; kurzzeitig arbeitete er als Nachtportier mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.800 DM.