Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 3) vom 03.05.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG statthafte Anhörungsrüge der Beteiligten zu 3) vom 03.05.2020 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gem. § 44 Abs.2 FamFG eingelegt worden.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch der Beteiligten zu 3) auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch den Beschluss des Senats vom 23.04.2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.
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