Die Berufung und die Anschlussberufung bieten keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung.
Der Kläger kann von der Beklagten nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen.
Das Umgangsrecht eines Elternteils ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe in: FamRZ 2002, 1056 f.). Dieses Recht hat die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft verletzt, da sie dem Kläger ohne rechtfertigenden Grund am Abreisetag die Kinder nicht heraus gegeben hat.
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