Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.09.2011 wird hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert.
Das Kind erhält die Rechtstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes (§ 3 AdWirkG).
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) - Antragsteller - sind seit 1984 miteinander verheiratet. Sie haben einen 1986 geborenen Sohn. Ferner haben sie 1997 das 1988 geborene Kind ..., deren leiblicher Vater ein Bruder der Beteiligten zu 2) ist, im Wege einer in Deutschland ausgesprochenen Adoption als Kind angenommen.
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