Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 €
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