OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2007
11 Wx 20/07
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 70d Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 762/06
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 56/06

Unterbringung des Betroffenen in psychiatrischer Anstalt wegen wiederholter Selbstschädigungshandlungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 20/07

DRsp Nr. 2007/10467

Unterbringung des Betroffenen in psychiatrischer Anstalt wegen wiederholter Selbstschädigungshandlungen

1. Bei Vornahme häufiger Selbstschädigungshandlungen der Betroffenen, die eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen, ist die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt auf Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Die Feststellung, dass die Selbstschädigung in Selbsttötungsabsicht erfolgt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Die Verwahrung in einer psychiatrischen Anstalt, ohne dass eine Heilbehandlung durchgeführt wird, ist verhältnismäßig, wenn sie zeitlich befristet und zur Überbrückung der Zeit bis zum Freiwerden eines geeigneten Therapieplatzes notwendig ist.

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 70d Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.