VG Freiburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2076/19
Unterbringung eines Obdachlosen; Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit; Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist keine Dauerlösung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 1 S 2192/19
DRsp Nr. 2020/359
Unterbringung eines Obdachlosen; Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit; Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist keine Dauerlösung
1. Wenn der Obdachlose offenbar nicht fähig ist, seine persönliche Lage realistisch einzuschätzen und der Lage angemessene Entscheidungen zu treffen, ist für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, zumindest auch auf das Handeln des für den Obdachlosen bestellten Betreuers abzustellen.2. Wird die Obdachlosenunterkunft durch einen polizeirechtlich Untergebrachten gravierend beschädigt, kann die Gemeinde zum Schutz ihres Vermögens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GemO ihm einfachste Unterkünfte zuweisen oder regelmäßige, im Einzelfall auch tägliche Kontrollen der zugewiesenen Räume vornehmen.
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