AG Hannover, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 4724/10
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes
OLG Celle, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 10 WF 375/10
DRsp Nr. 2010/22383
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes
Die gegen die - nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützte - Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes gerichtete sofortige Beschwerde ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine erneute Entscheidung aufgrund - bereits durchgeführter - mündlicher Erörterung weder ergangen ist noch vom Beschwerdeführer überhaupt ersichtlich erstrebt wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.