OLG Bamberg - Beschluss vom 04.03.2024
2 UF 12/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 219/17

Unzulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags über die Frage der wirksamen Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt; Möglichkeit der Abtrennung der Frage zu den güterrechtlichen Ansprüchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 2 UF 12/23

DRsp Nr. 2024/4206

Unzulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags über die Frage der wirksamen Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt; Möglichkeit der Abtrennung der Frage zu den güterrechtlichen Ansprüchen

Ein Zwischenfeststellungsantrag über die Frage der wirksamen Eheschließung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist unzulässig, wenn es diesem an der notwendigen Vorgreiflichkeit mit über den Verfahrensgegenstand hinausgehender Bedeutung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO mangelt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 22.12.2022, Az. 2 F 219/17, aufgehoben und der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin vom 16.11.2022 als unzulässig verworfen.

2. Der Zwischenfeststellungsantrag des Antragstellers vom 13.01.2023 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.969,00 €.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.