OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2007
11 Wx 4/07
Normen:
BGB § 1908b ; FGG § 12 § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 § 68 Abs. 2 § 69d Abs. 1 S. 3 § 69i Abs. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1688
OLGReport-Brandenburg 2008, 16
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 357/06
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41a XVII 126/03

Verfahren und Voraussetzungen der Entziehung des Aufgabenkreises Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 4/07

DRsp Nr. 2008/12940

Verfahren und Voraussetzungen der Entziehung des Aufgabenkreises "Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten"

1. Kommt ein Betreuer seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung trotz Zwangsgeldandrohung erst in einem Prozess nach, so kann dies die Entziehung des Aufgabenkreises "Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten" rechtfertigen. 2. Vor der Entziehung ist der Betroffene anzuhören. Ist er selbst nicht in der Lage, seinen Willen zu artikulieren, so ist ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1908b ; FGG § 12 § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 § 68 Abs. 2 § 69d Abs. 1 S. 3 § 69i Abs. 7 ;

Gründe:

:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind vom Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 14. März 2003 zu Betreuern des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" bestellt worden. Mit Beschluss vom 25. August 2006 (Bl. 102 d. A.) entzog das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 den Aufgabenkreis "Vermögens- und sonstige finanzielle Angelegenheiten" und begründete dies damit, dass diese ihrer Pflicht zur Rechnungslegung für den Zeitraum vom 18. März 2003 bis zum 30. November 2005 trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen seien.