Mit Beschluss vom 7.12.2004 ordnete das Amtsgericht die einstweilige Unterbringung des Betroffenen an und bestellte den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger. In dem Beschluss ging das Vormundschaftsgericht von der Notwendigkeit rechtsanwaltsspezifischer Tätigkeiten des Verfahrenspflegers aus.
Der Beteiligte zu 1 suchte den Betroffenen im Bezirkskrankenhaus auf, sprach mit der behandelnden Ärztin, nahm zu der einstweiligen Unterbringung Stellung und erhielt Akteneinsicht. An der Anhörung des Sachverständigen zur Frage der endgültigen Unterbringung nahm er ebenso teil wie an der Anhörung des Betroffenen zu dieser Frage. Mit Beschluss vom 10.1.2005 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen für weitere sechs Monate.
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