OLG München - Beschluss vom 14.12.2005
33 Wx 205/05
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; RVG § 1 Abs. 2 § 17 Nr. 4b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 577
NJW-RR 2006, 931
OLGReport-München 2006, 122
Rpfleger 2006, 186

Verfahrensgebühren des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen

OLG München, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 205/05

DRsp Nr. 2006/319

Verfahrensgebühren des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen

»Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen Unterbringung als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen Aufwendungsersatz für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; RVG § 1 Abs. 2 § 17 Nr. 4b ;

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 7.12.2004 ordnete das Amtsgericht die einstweilige Unterbringung des Betroffenen an und bestellte den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger. In dem Beschluss ging das Vormundschaftsgericht von der Notwendigkeit rechtsanwaltsspezifischer Tätigkeiten des Verfahrenspflegers aus.

Der Beteiligte zu 1 suchte den Betroffenen im Bezirkskrankenhaus auf, sprach mit der behandelnden Ärztin, nahm zu der einstweiligen Unterbringung Stellung und erhielt Akteneinsicht. An der Anhörung des Sachverständigen zur Frage der endgültigen Unterbringung nahm er ebenso teil wie an der Anhörung des Betroffenen zu dieser Frage. Mit Beschluss vom 10.1.2005 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen für weitere sechs Monate.