OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2019
9 WF 207/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 131/19

Verfahrenskostenhilfe für eine Adoptionssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 207/19

DRsp Nr. 2020/3640

Verfahrenskostenhilfe für eine Adoptionssache

Die sofortige Beschwerde der Frau St. H. vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Adoptionsverfahren ist die Beschwerdeführerin die (ebenfalls adoptierte) volljährige Tochter des Annehmenden. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1769 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin hat sich für die Beschwerdeführerin ein Rechtsanwalt bestellt, Ausführungen zur Sache gemacht und auf Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Den Verfahrenskostenhilfe-Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die in zulässiger Weise gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den gestellten Verfahrenskostenhilfe-Antrag zurückgewiesen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 f. FamFG i. V. m. § 114 ZPO erfolgt allein zugunsten eines Verfahrensbeteiligten; diese Stellung kommt der - allein anzuhörenden - Beschwerdeführerin nicht zu.