Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen der Anzunehmende, die Anzunehmende und der Annehmende je zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
2.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.750 € festgesetzt.
3.Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung von Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 22.09.2022 auf 30.750 € festgesetzt.
1. Nach Rücknahme der Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.
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